Live-Webinar - Immaterielle Werte (Marken & Technologien) im internationalen Steuerrecht
Immaterielle Werte wie Marken und Technologien sind äußerst wertvoll und haben grenzüberschreitendes Potenzial. Sowohl Eigentümer und Nutzer als auch die internationale Finanzverwaltung haben ein starkes Interesse an diesem Thema. Doch wie können Unternehmen die hohen Risiken der (Doppel-)Besteuerung reduzieren oder sogar ganz vermeiden?
Lernen Sie von Dr. Jutta Menninger, einer renommierten Expertin auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts, wie Sie Besteuerungskonflikte im Zusammenhang mit immateriellen Werten erfolgreich bewältigen können.
In ihrem Seminar beleuchtet sie zunächst die neuesten Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere die Richtlinien der OECD. Anschließend veranschaulicht sie anhand praxisbezogener Fallstudien die konkrete Anwendung dieser Regelungen aus nationaler und internationaler Perspektive. Der Schwerpunkt des Seminars liegt auf Fragen zu Verrechnungspreisen.
Erweitern Sie Ihr Wissen und nutzen Sie die Chancen, die sich durch eine optimierte Besteuerung von immateriellen Werten ergeben. Melden Sie sich noch heute an und profitieren Sie von den Erkenntnissen einer führenden Expertin in diesem Bereich.
SCHWERPUNKTE
- Definition und Abgrenzung immaterieller Werte nach OECD Verrechnungspreisleitlinien Kapitel VI sowie nach § 1 Abs. 3c AStG
- Bewertung von immateriellen Werten auf Basis internationaler Bewertungsstandards (DIN ISO 10668, DIN 77100, IDW S5) sowie Ermittlung einer angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung der DEMPE Funktion
- Chancen und Risiken der Preisanpassungsklausel
- Besteuerungsrecht, Quellensteuer, Beseitigung eines Doppelbesteuerung nach DBA oder durch unilaterale Maßnahme (§ 34c EStG)
- Dokumentationspflichten (AO, GAufzV, FVerlV, VWG Mitw.-pflichten)
- Nationale Rechtsprechung (BFH und FG) zu immateriellen Werten
- Immaterielle Werte in (Vorab-) Verständigungs- und Schiedsverfahren
HINWEIS FÜR FACHBERATER FÜR INTERNATIONALES STEUERRECHT:
- Dieses Seminar ist als Pflichtfortbildung gemäß § 9 FBO geeignet (6,5 Zeitstunden)